Impressum / AGB
T&S Reinigung Tobias Seiler
Inhaber: Tobias Seiler
Adresse: Wilhelmstraße 4, 72461 Albstadt
E-Mail: info@tsreinigung-alb.de
Telefon: 07432 1899996
USt-IdNr: DE345704252
Betriebsnummer: 69597
Aufsichtsbehörde:
Handwerkskammer Reutlingen
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1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen
T&S Reinigung Tobias Seiler
Wilhelmstraße 4, 72461 Albstadt
(nachfolgend "Auftragnehmer")
und seinen Auftraggebern (nachfolgend "Auftraggeber").
(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen, insbesondere Städten, Gemeinden, Behörden und sonstige öffentliche Einrichtungen.
(3) Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob diese einmalig, wiederkehrend oder im Rahmen eines Dauervertrags erbracht werden.
(4) Die AGB gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere für Reinigungs-, Pflege-, Service-, Sonder- sowie Neben- und Zusatzleistungen, unabhängig von Art, Umfang, Objekt oder Einsatzort.
Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend:
- Unterhaltsreinigungen
- Glas- und Fensterreinigungen
- Grund- und Sonderreinigungen
- Bau- und Bauendreinigungen
- Reinigungen von Büro-, Gewerbe- und Industrieobjekten
- Reinigungen von Kindergärten, Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen
- Reinigungen von Sanitär-, Büro- und Unterkunftscontainern
- Treppenhaus- und Gemeinschaftsreinigungen
- Reinigungen in privaten Haushalten
- Reinigungen in kommunalen und öffentlichen Einrichtungen
- sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen
- Individuelle Vereinbarungen (insbesondere Angebot / Auftragsbestätigung)
- Leistungs- und Objektbeschreibungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
(5) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, sofern sie dem Auftraggeber bei einem vorherigen Vertrag wirksam einbezogen wurden.
(6) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
Ein Schweigen des Auftragnehmers gilt nicht als Zustimmung.
(7) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen oder sonstige vertragliche Abreden, haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie ausdrücklich von einzelnen Bestimmungen dieser AGB abweichen.
Im Übrigen bleiben diese AGB uneingeschränkt wirksam.
(8) Die Rangfolge der Vertragsbestandteile ist wie folgt:
(9) Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.
2. Begriffsbestimmungen
(1) Auftragnehmer ist
T&S Reinigung Tobias Seiler, Wilhelmstraße 4, 72461 Albstadt.
(2) Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die Leistungen des Auftragnehmers beauftragt oder in Anspruch nimmt.
Hierzu zählen insbesondere Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(3) Vertrag ist die Gesamtheit aller zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen.
Er umfasst insbesondere:
- das Angebot
- die Auftragsbestätigung
- Leistungs- und Objektbeschreibungen
- Einsatzpläne und Intervalle
- Zusatz- und Nebenabreden
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
(4) Leistungen sind sämtliche vom Auftragnehmer angebotenen und erbrachten Tätigkeiten, insbesondere Reinigungs-, Pflege-, Service-, Sonder- sowie Neben- und Zusatzleistungen, unabhängig von Art, Umfang und Ausführung.
(5) Dienstleistung im Sinne dieser AGB bedeutet die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik.
Ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
(6) Objekt bezeichnet sämtliche Räumlichkeiten, Flächen, Anlagen, Container oder sonstige Bereiche, an denen Leistungen erbracht werden, unabhängig von Nutzung, Zustand oder Eigentumsverhältnissen.
(7) Leistungsumfang ist die konkret vereinbarte Gesamtheit der zu erbringenden Leistungen, wie sie sich insbesondere aus Angebot, Leistungsbeschreibung oder sonstigen Vereinbarungen ergibt.
(8) Einsatz / Einsatztermin ist der vereinbarte Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung.
(9) Einsatzplan / Intervall beschreibt die vereinbarte Regelmäßigkeit der Leistungserbringung, insbesondere feste Tage, Zeiten oder wiederkehrende Abläufe.
(10) Mindestabrechnung ist die vertraglich festgelegte Mindestdauer oder Mindestvergütung je Einsatz oder Auftrag, unabhängig von der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung.
(11) Zusatzleistungen / Mehrleistungen sind Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort erforderlich werden.
(12) Abnahme ist die Bestätigung des Auftraggebers, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.
Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist wesentliche Mängel anzeigt.
(13) Mangel ist eine nicht nur unerhebliche Abweichung der erbrachten Leistung vom vereinbarten Leistungsumfang.
(14) Zugang / Zutritt bezeichnet die Möglichkeit des Auftragnehmers, das Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt zu betreten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(15) Zutrittsverweigerung liegt vor, wenn der Auftragnehmer aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, keinen Zugang zum Objekt erhält.
(16) Schlüssel / Zutrittsmittel sind alle zur Verfügung gestellten Mittel zur Objektöffnung, insbesondere Schlüssel, Karten, Transponder, Codes oder sonstige Zugangssysteme.
(17) Arbeitsbedingungen vor Ort sind die tatsächlichen Gegebenheiten im Objekt, insbesondere Verschmutzungsgrad, Zugänglichkeit, Möblierung, technische Voraussetzungen (z. B. Strom und Wasser) sowie sicherheitsrelevante Umstände.
(18) Gefahrenbereiche / besondere Risiken sind Bereiche oder Umstände, die mit erhöhten Risiken verbunden sind, insbesondere Baustellen, ungesicherte Flächen, Gefahrstoffe oder empfindliche Materialien.
(19) Empfindliche Materialien / Oberflächen sind Materialien, die eine besondere Behandlung oder spezielle Reinigungsverfahren erfordern.
(20) Verdeckte Mängel / Vorschäden sind Schäden oder Zustände, die bereits vor Beginn der Leistung vorhanden waren und bei üblicher Sichtprüfung nicht erkennbar sind.
(21) Nicht vereinbarte Leistungen sind Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.
(22) Leistungshindernisse sind Umstände, die die ordnungsgemäße Leistungserbringung erschweren oder verhindern, insbesondere fehlender Zugang, fehlende Versorgungsanschlüsse, nicht vorbereitete Flächen, Witterungseinflüsse oder baubedingte Verzögerungen.
(23) Stillstandzeiten sind Zeiten, in denen Mitarbeiter des Auftragnehmers aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers ihre Tätigkeit nicht ausüben können.
(24) Witterungseinflüsse sind äußere Einwirkungen wie Regen, Schnee, Frost, Hitze oder Wind, die die Durchführung oder das Ergebnis der Leistung beeinflussen können.
(25) Leistungsdokumentation umfasst insbesondere Arbeitsnachweise, Einsatzprotokolle sowie Fotoaufnahmen vor, während oder nach der Leistungserbringung.
(26) Kommunikation umfasst sämtliche Abstimmungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, unabhängig von der Form, insbesondere telefonisch, schriftlich oder über elektronische Kommunikationsmittel.
(27) Textform im Sinne dieser AGB ist jede lesbare Erklärung, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird, insbesondere per E-Mail oder Nachricht.
Datenschutzrechtliche Begriffe (DSGVO)
(28) Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
(29) Verarbeitung ist jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, insbesondere das Erheben, Speichern, Verwenden, Übermitteln oder Löschen.
(30) Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.
(31) Dritte sind alle natürlichen oder juristischen Personen außerhalb des Vertragsverhältnisses, soweit sie nicht unmittelbar in die Leistungserbringung eingebunden sind.
(1) Grundsatz der Datenverarbeitung
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Wahrung berechtigter geschäftlicher Interessen des Auftragnehmers.
(2) Umfang der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung umfasst insbesondere:
- Kontakt- und Kommunikationsdaten
- Vertrags- und Leistungsdaten
- Abrechnungs- und Zahlungsdaten
- Einsatz- und Leistungsdokumentationen
(3) Zweck der Verarbeitung
Die Datenverarbeitung erfolgt insbesondere zu folgenden Zwecken:
- Angebotserstellung und Vertragsabwicklung
- Planung, Organisation und Durchführung der Leistungen
- Kommunikation mit dem Auftraggeber
- Rechnungsstellung und Buchhaltung
- rechtliche Absicherung und Nachweisführung
(4) Weitergabe von Daten
Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich, soweit:
- dies zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist
- gesetzliche Verpflichtungen bestehen
- oder berechtigte Interessen des Auftragnehmers dies erfordern
Hierzu können insbesondere zählen:
- Steuerberater und Buchhaltung
- IT- und Systemdienstleister
- sonstige zur Abwicklung erforderliche Dienstleister
Eine darüberhinausgehende Weitergabe erfolgt nicht.
(5) Speicherung und Aufbewahrung
Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies:
- zur Vertragserfüllung
- zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen
- oder zur Durchsetzung bzw. Abwehr rechtlicher Ansprüche
erforderlich ist.
(6) Rechte des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf:
- Auskunft über die gespeicherten Daten
- Berichtigung unrichtiger Daten
- Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
- Widerspruch gegen die Verarbeitung
- Datenübertragbarkeit
(7) Erforderlichkeit der Datenbereitstellung
Die Bereitstellung personenbezogener Daten ist für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich.
Ohne diese Daten ist eine ordnungsgemäße Angebotserstellung, Auftragsdurchführung und Abrechnung nicht möglich.
(8) Einwilligung und Kenntnisnahme
Mit Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses verarbeitet werden.
(9) Verweis auf Datenschutzerklärung
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung, sind der separaten Datenschutzerklärung zu entnehmen.
Diese ist jederzeit unter www.tsreinigung-alb.de einsehbar oder wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
3. Vertragsgegenstand / Leistungen
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer im Bereich der Reinigung, Pflege sowie damit im Zusammenhang stehender Service-, Neben- und Zusatzleistungen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, insbesondere aus:
- dem Angebot
- der Auftragsbestätigung
- der Leistungs- bzw. Objektbeschreibung
- dem vereinbarten Einsatzplan oder Intervall
- sonstigen Vereinbarungen in Textform
(3) Maßgeblich für die geschuldete Leistung ist ausschließlich der ausdrücklich vereinbarte Leistungsumfang.
Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht Bestandteil des Vertrages und werden vom Auftragnehmer nicht geschuldet.
(4) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik.
Ein bestimmter Erfolg, insbesondere ein optisch oder subjektiv erwartetes Reinigungsergebnis, wird nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
(5) Das Reinigungsergebnis kann insbesondere durch folgende Umstände beeinflusst werden:
- Art, Zustand und Alter der Materialien
- Intensität und Dauer der Verschmutzung
- vorhandene Vorschäden oder Abnutzungen
- bauliche oder objektbedingte Gegebenheiten
- eingeschränkte Zugänglichkeit von Flächen
Diese Umstände begründen keinen Mangel, sofern die Leistung fachgerecht ausgeführt wurde.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Art, Umfang, Reihenfolge und Ausführung der Leistungen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs nach eigenem fachlichen Ermessen festzulegen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
(7) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die:
- nicht vereinbart wurden
- technisch nicht möglich sind
- mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind
- ein erhöhtes Risiko für Schäden oder Gefahren darstellen
(8) Leistungen erfolgen grundsätzlich nur an frei zugänglichen und entsprechend vorbereiteten Flächen.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Gegenstände zu bewegen, umzuräumen oder Bereiche freizuräumen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(9) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, empfindliche Materialien oder Oberflächen zu bearbeiten, sofern hierfür keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde oder keine ausreichenden Informationen durch den Auftraggeber vorliegen.
(10) Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort von den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Umständen ab, insbesondere hinsichtlich:
- Verschmutzungsgrad
- Flächenumfang
- Zugänglichkeit
- Arbeitsbedingungen
ist der Auftragnehmer berechtigt, den Leistungsumfang anzupassen und eine entsprechende Anpassung der Vergütung vorzunehmen.
(11) Zusatzleistungen / Mehrleistungen
Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten erforderlich werden, gelten als Zusatzleistungen und sind gesondert zu vergüten.
(12) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zusatzleistungen auch ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers auszuführen, sofern diese:
- zur ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlich sind oder
- im objektiven Interesse des Auftraggebers liegen
In diesem Fall besteht ein Anspruch auf gesonderte Vergütung.
(13) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einzusetzen.
(14) Vereinbarte Termine und Ausführungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Andernfalls dienen sie ausschließlich der Orientierung.
(15) Verzögerungen oder Einschränkungen der Leistungserbringung, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, berechtigen diesen zur angemessenen Anpassung der Leistungsausführung sowie zur entsprechenden Vergütung.
Dies gilt insbesondere bei:
- fehlendem Zugang zum Objekt
- unzureichenden Arbeitsbedingungen
- fehlendem Strom oder Wasser
- nicht vorbereiteten Flächen
- Verzögerungen auf Baustellen
- Witterungseinflüssen
(16) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise zu verschieben, anzupassen oder vorübergehend auszusetzen, sofern dies aus betrieblichen, technischen, organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar ist.
(17) Der Auftragnehmer bestimmt die Auswahl der eingesetzten Reinigungsmittel, Maschinen und Verfahren nach eigenem fachlichen Ermessen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
(18) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung zwischen den Parteien und können zu einer Anpassung der Vergütung führen.
4. Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:
- schriftliche oder elektronische Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber
- Bestätigung durch den Auftragnehmer
- mündliche Vereinbarung
- schlüssiges Verhalten des Auftraggebers (insbesondere Gewährung des Zugangs zum Objekt oder Inanspruchnahme der Leistung)
- Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer
(3) Die Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber kann insbesondere erfolgen durch:
- ausdrückliche Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail, Nachricht)
- mündliche Zusage
- Bestätigung eines Einsatztermins
- Bereitstellung des Objekts zur Leistungserbringung
(4) Erfolgt die Beauftragung ohne vorheriges schriftliches Angebot, kommt der Vertrag spätestens mit Beginn der Leistungserbringung zustande.
(5) Sämtliche Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber sollen aus Gründen der Beweissicherung in Textform erfolgen.
(6) Mündliche Nebenabreden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen nicht, sofern sie nicht ausdrücklich in das Angebot, die Auftragsbestätigung oder eine sonstige Vereinbarung aufgenommen wurden.
(7) Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Vertrages können auch mündlich vereinbart werden, sollen jedoch aus Beweisgründen in Textform bestätigt werden.Im Streitfall ist derjenige für den Inhalt einer mündlichen Vereinbarung beweispflichtig, der sich auf diese beruft.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(9) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Personal, Material sowie betrieblicher Kapazitäten.
(10) Der Auftraggeber ist an seine Beauftragung gebunden, sobald:
- der Auftragnehmer diese bestätigt hat oder
- mit der Ausführung der Leistung begonnen wurde
(11) Angaben im Angebot, insbesondere zu:
- Leistungsumfang
- Ausführungsdauer
- Terminen
- Preisen
basieren auf den vom Auftraggeber gemachten Angaben sowie den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Umständen.
Ändern sich diese Umstände nachträglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Anpassung des Leistungsumfangs und der Vergütung vorzunehmen.
(12) Der Auftragnehmer ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler in Angeboten oder Vereinbarungen auch nach Vertragsschluss zu berichtigen.
(13) Der Vertrag basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden tatsächlichen Gegebenheiten.
Nachträgliche Änderungen der Umstände, insbesondere im Objekt oder im Leistungsumfang, können zu Anpassungen der Leistung und der Vergütung führen.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße, sichere und effiziente Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
(2) Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass dem Auftragnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt ungehinderter Zugang zum Objekt gewährt wird.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zu reinigenden Flächen in einem für die Leistungserbringung geeigneten Zustand bereitzustellen.
Dies umfasst insbesondere:
- das Freiräumen von Arbeitsflächen
- das Entfernen von Hindernissen
- das Zugänglichmachen aller vereinbarten Bereiche
(4) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle für die Leistungserbringung erforderlichen Versorgungsanschlüsse, insbesondere Strom und Wasser, in funktionsfähigem Zustand zur Verfügung stehen.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Leistung über alle relevanten Umstände zu informieren, insbesondere über:
- besondere Verschmutzungen
- empfindliche Materialien oder Oberflächen
- Vorschäden
- Gefahrenbereiche
- besondere Sicherheitsvorschriften
(6) Der Auftraggeber hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Schäden an beweglichen Gegenständen, empfindlichen Materialien sowie Wertgegenständen zu vermeiden.
Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck sowie sensible Unterlagen sind vor Beginn der Leistung entsprechend zu sichern.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Schlüssel, Zugangsdaten oder Zutrittsmittel ordnungsgemäß zu übergeben und den Auftragnehmer über deren Nutzung zu informieren.
(8) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass keine Gefahren für die Mitarbeiter des Auftragnehmers bestehen.
Insbesondere sind Gefahrenstellen, unsichere Bereiche oder besondere Risiken im Vorfeld mitzuteilen.
(9) Werden Leistungen durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers erschwert, verzögert oder verhindert, insbesondere durch:
- fehlenden Zugang
- nicht vorbereitete Flächen
- fehlende Versorgungsanschlüsse
- unzureichende Informationen
ist der Auftragnehmer berechtigt, die daraus entstehenden Mehraufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen.
(10) Können vereinbarte Leistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, nicht oder nicht vollständig erbracht werden, bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung bestehen.
Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der vereinbarten Mindestabrechnung.
(11) Stillstandzeiten, die durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, werden als Arbeitszeit berechnet.
(12) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen, um dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben.
(13) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, ist der Auftragnehmer berechtigt:
- die Leistung anzupassen oder zu unterbrechen
- den Termin zu verschieben
- entstehende Mehrkosten in Rechnung zu stellen
6. Preise / Vergütung / Mindestabrechnung
(1) Die Vergütung der Leistungen erfolgt auf Grundlage der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen Vereinbarungen festgelegten Preise.
(2) Sofern keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem vereinbarten Stundenlohn zuzüglich etwaiger Material-, Maschinen- und Nebenkosten.
(3) Mindestabrechnung je Einsatz
Für sämtliche Leistungen gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, eine Mindestabrechnungsdauer von drei (3) Arbeitsstunden je Einsatz.
Auch bei einer kürzeren tatsächlichen Einsatzdauer wird mindestens die vereinbarte Mindestdauer in Rechnung gestellt.
(4) Mindestauftragssumme bei Einzelaufträgen
Bei einmaligen Aufträgen, insbesondere bei Grund-, Sonder- oder Baureinigungen, gilt eine Mindestauftragssumme in Höhe von 300,00 € netto.
Wird diese Summe durch den tatsächlichen Leistungsumfang nicht erreicht, erfolgt die Abrechnung dennoch mindestens in Höhe dieser Mindestauftragssumme.
(5) Pauschalvergütung / Monatsleistungen
Bei vereinbarten Pauschal- oder Monatspreisen basiert die Vergütung auf dem kalkulierten Leistungsumfang sowie den vereinbarten Einsatzzeiten und Intervallen.
Die Vergütung ist unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der im Einzelfall ausgeführten Einsätze, sofern Abweichungen nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen.
(6) Feiertage, Betriebsurlaub und Ausfallzeiten
Bei vereinbarten Pauschal- oder Monatspreisen bleibt die vereinbarte Vergütung auch dann in voller Höhe bestehen, wenn einzelne Einsätze aufgrund von Umständen entfallen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen.
Dies gilt insbesondere bei:
- Gesetzlichen Feiertagen
- Betriebsurlaub des Auftraggebers
- Schließzeiten des Objekts
- sonstigen vom Auftraggeber veranlassten Ausfällen
Eine Kürzung, der vereinbarten Pauschalvergütung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
(7) Kein Anspruch auf Nachholung von Leistungen
Ein Anspruch des Auftraggebers auf Nachholung, Verschiebung oder Vorziehung ausgefallener Leistungen besteht in den in Absatz (6) genannten Fällen nicht.
Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, ausgefallene Leistungen:
- nachträglich zu erbringen
- an anderen Tagen auszugleichen
- zusätzlich oder vorab auszuführen
(8) Nichtinanspruchnahme vereinbarter Leistungen
Die bloße Nichtinanspruchnahme vereinbarter Leistungen durch den Auftraggeber berechtigt nicht zur Kürzung der Vergütung.
Dies gilt insbesondere bei:
- vereinbarten Einsatzplänen
- festen Reinigungstagen
- regelmäßigen Leistungen
(9) Zusatzleistungen / Mehrleistungen
Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten erforderlich werden, sind gesondert zu vergüten.
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage des vereinbarten Stundenlohns oder eines gesondert vereinbarten Preises.
(10) Stillstandzeiten und Mehraufwand
Stillstandzeiten sowie Mehraufwand, die durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, werden als Arbeitszeit berechnet.
(11) Zuschläge
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zuschläge zu berechnen, sofern Leistungen unter besonderen Bedingungen erbracht werden.
Dies gilt insbesondere:
- außerhalb der üblichen Arbeitszeiten
- an Wochenenden oder Feiertagen
- bei kurzfristigen Einsätzen
- bei erschwerten Arbeitsbedingungen
(12) Preisänderungen bei Dauerleistungen
Bei laufenden oder langfristigen Vertragsverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, Preise angemessen anzupassen, insbesondere bei:
- steigenden Lohnkosten
- erhöhten Materialkosten
- Gesetzlichen Änderungen
- sonstigen wirtschaftlichen Veränderungen
Preisänderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt.
(13) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(14) Maßgeblich für die Abrechnung sind die durch den Auftragnehmer erfassten Arbeitszeiten, Einsatzprotokolle sowie Leistungsdokumentationen.
7. Zahlungsbedingungen / Fälligkeit / Verzug
(1) Fälligkeit
Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Das konkrete Zahlungsziel wird in der jeweiligen Rechnung durch ein kalendermäßig bestimmtes Fälligkeitsdatum ausgewiesen.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers.
(2) Verzug
Nach Ablauf des in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatums gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
(3) Verzug gegenüber Verbrauchern
Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, sofern auf diese Rechtsfolge in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wurde.
(4) Verzugszinsen
Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen:
- gegenüber Verbrauchern: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
- gegenüber Unternehmern: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
(5) Verzugspauschale
Gegenüber Unternehmern ist der Auftragnehmer berechtigt, zusätzlich eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen.
(6) Mahnkosten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Mahnungen angemessene Mahngebühren zu erheben, sofern sich der Auftraggeber im Verzug befindet.
(7) Leistungsverweigerungsrecht
Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt:
- weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten
- laufende Leistungen auszusetzen
- Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen
(8) Außerordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug
Bei erheblichen Zahlungsrückständen oder wiederholtem Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(9) Aufrechnung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
(10) Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(11) Zahlungseingang
Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der entsprechende Betrag endgültig auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben wurde.
(12) Abschlagszahlungen und Teilrechnungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen sowie Teilrechnungen zu stellen, insbesondere bei:
- größeren Aufträgen
- längerfristigen Leistungen
- Bau- oder Sonderreinigungen
(13) Vorauszahlungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei neuen Kunden, größeren Aufträgen oder erhöhtem Ausfallrisiko Vorauszahlungen zu verlangen.
(14) Prüfung von Rechnungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Rechnungen unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Einwendungen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.
Spätere Einwendungen können ausgeschlossen sein, sofern keine berechtigten Gründe vorliegen.
8. Vertragslaufzeit / Kündigung
(1) Vertragsarten
Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber können als:
- einmalige Leistungen (insbesondere Bau-, Glas-, Grund- oder Sonderreinigungen) oder
- wiederkehrende Leistungen (insbesondere Unterhaltsreinigungen oder regelmäßige Einsätze)
vereinbart werden.
A. Einmalige Leistungen
(2) Laufzeit bei Einzelaufträgen
Bei einmaligen Leistungen endet das Vertragsverhältnis grundsätzlich mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
(3) Kündigung bei Einzelaufträgen
Eine ordentliche Kündigung vor vollständiger Leistungserbringung ist ausgeschlossen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Vergütung bei Abbruch oder VerhinderungWird die Leistung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen,
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht, bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung bestehen.
Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung von:
•bereits erbrachten Leistungen
•bereitgestelltem Personal
•angefallenen Kosten
•vereinbarter Mindestabrechnung
________________________________________
B. Wiederkehrende Leistungen
(5) Mindestvertragslaufzeit
Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wird eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten vereinbart, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
________________________________________
(6) Vertragsbeginn
Der Vertrag beginnt mit dem im Angebot angegebenen Datum oder, sofern kein Datum vereinbart wurde, mit der Auftragserteilung oder dem Beginn der Leistungserbringung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
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(7) Automatische Verlängerung
Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Vertragsende gekündigt wird.
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(8) Testphase
Zu Beginn des Vertragsverhältnisses gilt eine Testphase von 30 Tagen.
Innerhalb dieser Testphase kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Tag gekündigt werden.
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(8a) Fortführung bei Standortwechsel
Verlegt der Auftraggeber seinen Betriebssitz, Standort oder Einsatzort, gilt dies nicht als Neuabschluss eines Vertragsverhältnisses, sofern zwischen den Parteien bereits zuvor ein laufendes Vertragsverhältnis bestand.
In diesem Fall wird das bestehende Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt.
Eine erneute Testphase gemäß Absatz (8) findet nicht statt.
(9) Kündigungsform
Kündigungen bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail oder Nachricht).
(10) Nichtinanspruchnahme von Leistungen
Die bloße Nichtinanspruchnahme vereinbarter Leistungen, insbesondere das Ausbleiben von Stundenabrufen oder vereinbarten Einsätzen, stellt keine Kündigung oder Vertragsänderung dar.
(11) Vergütung bei Nichtabruf
Werden vereinbarte Leistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, nicht abgerufen, verhindert oder eingeschränkt, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen.
Dies gilt insbesondere auf Grundlage:
- der vereinbarten Mindestabrechnung
- der festgelegten Einsatzzeiten
- der vereinbarten Intervalle
(12) Geltung bei Pauschalverträgen
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend auch für vereinbarte Pauschal- oder Monatsleistungen.
C. Allgemeine Regelungen
(13) Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- der Auftraggeber trotz Mahnung in Zahlungsverzug gerät
- erhebliche Vertragsverstöße vorliegen
- die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich wird
(14) Vergütung bei Vertragsbeendigung
Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses sind alle bis dahin erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten.
9. Abnahme / Mängel / Reklamation
(1) Abnahme der Leistung
Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen gelten als abgenommen, sobald:
- der Auftraggeber die Leistung ausdrücklich bestätigt oder
- keine wesentlichen Mängel innerhalb angemessener Frist angezeigt werden
(2) Stillschweigende Abnahme
Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen, wenn:
- der Auftraggeber die Leistung nutzt oder
- die Leistung ohne Beanstandung entgegengenommen wird oder
- innerhalb von 48 Stunden nach Leistungserbringung keine wesentlichen Mängel angezeigt werden
bei einmaligen Leistungen.
Bei wiederkehrenden Leistungen gilt die Abnahme nach jedem einzelnen Einsatz als erfolgt, sofern keine unverzügliche Mängelanzeige erfolgt.
(3) Mängelanzeige
Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Leistungserbringung, anzuzeigen.
Nicht offensichtliche (verdeckte) Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.
Die Mängelanzeige soll in Textform erfolgen und den Mangel konkret beschreiben.
(4) Ausschluss verspäteter Reklamationen
Mängel, die nicht fristgerecht angezeigt werden, gelten als genehmigt und können nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel.
(5) Nachbesserungsrecht
Bei berechtigten und fristgerecht angezeigten Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer hierfür eine angemessene Frist einzuräumen.
(6) Vorrang der Nachbesserung
Vor Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere:
- Minderung
- Schadensersatz
- Ersatzvornahme
ist dem Auftragnehmer zwingend die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen.
(7) Unberechtigte Reklamationen
Erweist sich eine Mängelanzeige als unbegründet oder liegt kein Mangel im rechtlichen Sinne vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen Prüf- und Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
(8) Objekt- und nutzungsbedingte Einschränkungen
Abweichungen im Reinigungsergebnis stellen keinen Mangel dar, sofern sie auf Umständen beruhen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.
Dies gilt insbesondere bei:
- starken oder dauerhaften Verschmutzungen
- Vorschäden oder Abnutzungen
- empfindlichen Materialien
- baulichen oder technischen Gegebenheiten
- eingeschränkter Zugänglichkeit
(9) Teilabnahme bei umfangreichen Leistungen
Bei umfangreichen, mehrtägigen oder abschnittsweise erbrachten Leistungen erfolgt die Abnahme jeweils für abgeschlossene Teilbereiche.
Jeder abgeschlossene Abschnitt gilt als eigenständig abgenommen, sofern keine unmittelbare Mängelanzeige erfolgt.
(10) Reklamationen bei laufenden Leistungen
Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen sind Beanstandungen jeweils bezogen auf den einzelnen Einsatz unverzüglich anzuzeigen.
Eine nachträgliche Beanstandung bereits abgeschlossener Einsätze ist ausgeschlossen.
(11) Kein Recht zur eigenmächtigen Kürzung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vergütung aufgrund behaupteter Mängel eigenständig zu kürzen oder Zahlungen zurückzuhalten, ohne dem Auftragnehmer zuvor die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt zu haben.
(12) Beweislast bei Mängeln
Nach erfolgter Abnahme trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels.
(13) Sofortige Abnahme bei besonderen Reinigungsleistungen
Bei Bau-, Grund-, Sonder- sowie Glasreinigungen erfolgt die Abnahme der Leistung unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten vor Ort.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung im Anschluss an die Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel sofort anzuzeigen.
(14) Abnahme bei Verlassen des Einsatzortes
Aufgrund der besonderen Gegebenheiten, insbesondere bei Baustellen oder Bereichen mit Einwirkungen durch Dritte, gilt die Leistung spätestens mit Verlassen des Einsatzortes durch den Auftragnehmer als abgenommen, sofern keine sofortige Mängelanzeige erfolgt ist.
(15) Ausschluss nachträglicher Reklamationen bei Fremdeinfluss
Reklamationen, die nachträglich aufgrund von Veränderungen, Verschmutzungen oder Beschädigungen durch Dritte entstehen, sind ausgeschlossen und stellen keinen Mangel im Sinne dieser AGB dar.
10. Haftung / Haftungsbegrenzung
(1) Grundsatz der Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
(2) Unbeschränkte Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden:
- aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen
(3) Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer nur:
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
- und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
(4) Allgemeine Haftungsausschlüsse
Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere für Schäden:
- aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers
- infolge fehlender oder unzureichender Mitwirkung
- durch nicht erkennbare Vorschäden oder verdeckte Mängel
- aufgrund von objektbedingter Gegebenheiten
- durch unsachgemäße Nutzung nach Leistungserbringung
(5) Haftung bei Fremdeinwirkung
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Veränderungen oder Verschmutzungen, die nach Abschluss der Leistung durch Dritte verursacht werden.
Dies gilt insbesondere bei:
- Baustellen
- Objekten mit mehreren Gewerken
- Bereichen mit Publikumsverkehr
(6) Haftung bei unzureichender Vorbereitung
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass:
- Flächen nicht ordnungsgemäß vorbereitet wurden
- Gegenstände nicht entfernt oder gesichert wurden
- Arbeitsbereiche nicht zugänglich waren
- Mitwirkungspflichten nicht erfüllt wurden
(7) Haftung für Wertsachen und bewegliche Gegenstände
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für:
- Bargeld
- Schmuck
- Wertgegenstände
- sensible oder vertrauliche Unterlagen
sofern diese nicht ausdrücklich gesichert oder gesondert vereinbart wurden.
(8) Haftung für Schlüssel und Zutrittsmittel
Für überlassene Schlüssel oder Zutrittsmittel haftet der Auftragnehmer nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
(9) Haftungsbegrenzung der Höhe nach
Soweit eine Haftung besteht, ist diese bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(10) Reinigungsergebnis
Der Auftragnehmer haftet nicht für das Nichterreichen eines bestimmten Reinigungsergebnisses, sofern die Leistung fachgerecht ausgeführt wurde.
(11) Höhere Gewalt
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Leistungsausfälle infolge höherer Gewalt.
Hierzu zählen insbesondere:
- Naturereignisse
- extreme Witterungseinflüsse
- behördliche Maßnahmen
- unvorhersehbare Ereignisse
(12) Verjährung
Schadensersatzansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens.
Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus:
- Vorsatz
- grober Fahrlässigkeit
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
(13) Empfindliche Oberflächen und Materialien
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an empfindlichen oder behandlungsbedürftigen Oberflächen, sofern diese nicht vor Beginn der Leistung ausdrücklich als solche gekennzeichnet oder mitgeteilt wurden.
Dies gilt insbesondere für:
- Holzoberflächen
- beschichtete oder versiegelte Flächen
- Spiegel- und Glasflächen mit Spezialbeschichtung
- lackierte oder empfindliche Materialien
(14) Baustellenbedingte Besonderheiten
Bei Reinigungsleistungen auf Baustellen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden, die auf unfertige, nicht ausgehärtete oder nicht fachgerecht vorbereitete Oberflächen zurückzuführen sind.
Eine Haftung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn:
- Schutzmaßnahmen fehlen
- Materialien nicht gekennzeichnet sind
- mehrere Gewerke gleichzeitig tätig sind
(15) Fehlende Hinweise des Auftraggebers
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Materialbeschaffenheiten oder besondere Pflegeanforderungen eigenständig zu ermitteln.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf empfindliche oder besonders zu behandelnde Oberflächen ausdrücklich hinzuweisen.
(16) Vorgaben zu Reinigungsmitteln
Sofern besondere Anforderungen an Reinigungsmittel bestehen, insbesondere hinsichtlich:
- pH-Wert
- Säure- oder Alkaligehalt
- chemischer Zusammensetzung
- spezieller Reinigungsverfahren
ist der Auftraggeber verpflichtet, diese vor Beginn der Leistung ausdrücklich mitzuteilen.
(17) Einsatz von Reinigungsmitteln
Sofern keine besonderen Vorgaben gemacht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, geeignete und handelsübliche Reinigungsmittel nach eigenem fachlichen Ermessen einzusetzen.
(18) Haftung bei fehlenden Angaben
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass:
- keine ausreichenden Angaben zu Materialien gemacht wurden
- keine Vorgaben zu Reinigungsmitteln vorlagen
- empfindliche Oberflächen nicht gekennzeichnet wurden
(19) Vorgaben durch den Auftraggeber
Werden durch den Auftraggeber bestimmte Reinigungsmittel, Verfahren oder chemische Parameter vorgegeben, erfolgt die Ausführung auf Verantwortung des Auftraggebers, sofern keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
11. Abwerbeverbot / Vertragsstrafe
(1) Wesentliche Vertragsgrundlage
Das nachfolgende Abwerbeverbot stellt eine wesentliche, geschäftsgrundlegende und übergeordnete Regelung dar und ist integraler Bestandteil sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
Ein Verstoß hiergegen berührt die wirtschaftliche Grundlage des Vertragsverhältnisses in erheblichem Maße.
(2) Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dessen Beendigung, keine Mitarbeiter des Auftragnehmers direkt oder indirekt:
- abzuwerben
- einzustellen
- zu beschäftigen
- oder in sonstiger Weise für eigene oder fremde Zwecke einzusetzen
(3) Erweiterter Schutzbereich
Das Abwerbeverbot gilt unabhängig davon, auf welche Weise der Kontakt zustande gekommen ist, insbesondere auch dann, wenn:
- der Kontakt über die Leistungserbringung entstanden ist
- der Mitarbeiter dem Auftraggeber vor Ort bekannt wurde
- Dritte oder Zwischenpersonen eingeschaltet werden
(4) Gleichgestellte Handlungen
Als Verstoß gelten insbesondere auch:
- direkte oder indirekte Einstellungsangebote
- freie Mitarbeit oder selbstständige Tätigkeit für den Auftraggeber
- Beschäftigung über Subunternehmen oder verbundene Unternehmen
- Umgehung über Dritte, Vermittler oder Konstruktionen
- jede Form der wirtschaftlichen Nutzung der Arbeitsleistung außerhalb des Vertragsverhältnisses
(5) Umgehungsverbot
Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Leistungen des Auftragnehmers durch direkte oder indirekte Inanspruchnahme von dessen Mitarbeitern zu umgehen.
Dies gilt ausdrücklich auch für Konstruktionen, die darauf abzielen, die Vertragsbeziehung zu umgehen oder wirtschaftlich zu ersetzen.
(6) Vertragsstrafe
Für jeden schuldhaften Verstoß gegen das Abwerbeverbot verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe.
Diese beträgt:
- 10 Bruttomonatsgehälter des betreffenden Mitarbeiters,
- mindestens jedoch 10.000,00 € je Einzelfall.
Die Vertragsstrafe ist sofort fällig.
(7) Mehrfache Verwirkung
Bei mehreren oder fortdauernden Verstößen fällt die Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß gesondert an.
Ein fortgesetzter Verstoß gilt als mehrere Einzelverstöße.
(8) Weitergehender Schadensersatz
Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.
(9) Beweislast und Vermutung
Es wird widerleglich vermutet, dass ein Verstoß gegen das Abwerbeverbot vorliegt, wenn innerhalb des in Absatz (2) genannten Zeitraums:
- ein Mitarbeiter des Auftragnehmers für den Auftraggeber tätig wird oder
- eine entsprechende wirtschaftliche Zusammenarbeit wird festgestellt
(10) Einbeziehung Dritter
Das Abwerbeverbot gilt auch für:
- verbundene Unternehmen
- Tochtergesellschaften
- Partnerunternehmen
- Subunternehmer
- sonstige vom Auftraggeber beauftragte Dritte
Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese entsprechend zu verpflichten.
(11) Selbstständige Fortgeltung
Diese Regelung gilt unabhängig von der Wirksamkeit oder Beendigung des übrigen Vertragsverhältnisses fort.
12. Vertragsstabilität / Einschränkung von Leistungsreduzierungen
(1) Verbindlichkeit vereinbarter Leistungen
Bei vereinbarten laufenden Leistungen, insbesondere bei:
- Monatspauschalen
- regelmäßigen Reinigungsleistungen
- dauerhaften Stundenlohnvereinbarungen
sind Leistungsumfang, Einsatzzeiten sowie die vereinbarte Vergütung verbindlich festgelegt und für beide Vertragsparteien bindend.
(2) Unzulässigkeit einseitiger Änderungen
Eine einseitige Kürzung, Einschränkung, Aussetzung oder sonstige Veränderung der vereinbarten Leistungen oder der Vergütung durch den Auftraggeber ist unzulässig.
Dies gilt insbesondere für:
- Reduzierung von Einsatzzeiten
- Verringerung des Leistungsumfangs
- Aussetzen vereinbarter Einsätze
- eigenständige Anpassung von Vergütungen
(3) Wirtschaftliche Gründe des Auftraggebers
Wirtschaftliche oder betriebliche Gründe auf Seiten des Auftraggebers berechtigen grundsätzlich nicht zur einseitigen Anpassung oder Reduzierung der vereinbarten Leistungen oder Vergütung.
Dies gilt insbesondere bei:
- wirtschaftlicher Schieflage
- Umsatzrückgang
- Kurzarbeit
- drohender oder eingetretener Insolvenz
(4) Nachweispflicht bei außergewöhnlichen Umständen
Beruft sich der Auftraggeber auf außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände, die eine Anpassung rechtfertigen sollen, ist er verpflichtet, diese auf Verlangen des Auftragnehmers durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen nachzuweisen.
Als geeignete Nachweise gelten insbesondere:
- behördliche Bescheide über Kurzarbeit
- Nachweise über die Einleitung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- betriebswirtschaftliche Auswertungen (z. B. BWA) oder vergleichbare Unterlagen
(5) Anpassung nur im gegenseitigen Einvernehmen
Eine Anpassung der vereinbarten Leistungen oder Vergütung ist ausschließlich im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
Ein einseitiger Anspruch auf Reduzierung besteht nicht.
(6) Fortbestehen der Vergütungspflicht
Solange keine einvernehmliche Anpassung erfolgt ist, bleibt der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung vollständig zu zahlen.
(7) Kündigungsregelungen bleiben unberührt
Die vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen bleiben uneingeschränkt bestehen.
Eine vorzeitige Beendigung oder Umgehung des Vertrags unter Berufung auf wirtschaftliche Gründe ist ausgeschlossen, sofern kein gesetzlich zwingender Kündigungsgrund vorliegt.
(8) Ausschluss missbräuchlicher Berufung
Eine Berufung auf wirtschaftliche oder betriebliche Gründe ohne entsprechenden Nachweis gilt als unbegründet und berechtigt weder zur Leistungsreduzierung noch zur vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses.
13. Schlussbestimmungen
(1) Umfassende und ausschließliche Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten verbindlich und ausschließlich für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(2) Vorrang individueller Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebote oder Auftragsbestätigungen, gehen diesen AGB nur insoweit vor, als sie ausdrücklich und eindeutig von einzelnen Regelungen dieser AGB abweichen.
Im Übrigen bleiben diese AGB uneingeschränkt wirksam.
(3) Vollständigkeit der Vereinbarungen
Diese AGB sowie das jeweilige Angebot bzw. die Auftragsbestätigung enthalten sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.
Nebenabreden bestehen nicht. Frühere Absprachen verlieren ihre Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich aufgenommen wurden.
(4) Form von Vereinbarungen / Beweissicherung
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sollen aus Gründen der Beweissicherung mindestens in Textform (z. B. E-Mail, WhatsApp) erfolgen.
Im Zweifel ist ausschließlich die dokumentierte Vereinbarung maßgeblich.
(5) Mitteilungspflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen relevanter Daten, insbesondere:
- Anschrift
- Ansprechpartner
- Kontaktdaten
- Rechnungsdaten
unverzüglich mitzuteilen.
Unterbleibt eine Mitteilung, gelten Erklärungen an die zuletzt bekannte Anschrift als wirksam zugegangen.
(6) Abtretung und Übertragung
Eine Übertragung von Rechten oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
(7) Erfüllungsort
Erfüllungsort für Leistungen ist der jeweilige Ort der Leistungserbringung.
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
(8) Gerichtsstand
Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(9) Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(10) Höhere Gewalt
Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle infolge höherer Gewalt.
Hierzu zählen insbesondere:
- Naturereignisse
- behördliche Maßnahmen
- Streiks oder Arbeitsausfälle
- Ausfälle von Energie, Transport oder Infrastruktur
- sonstige unvorhersehbare Ereignisse
Während dieser Zeit ruhen die Leistungspflichten.
(11) Fortgeltung wesentlicher Regelungen
Regelungen mit fortwirkendem Charakter bleiben auch nach Vertragsende bestehen.
Dies gilt insbesondere für:
- Zahlungsansprüche
- Haftungsregelungen
- Vertragsstrafen
- Abwerbeverbot
- Vertraulichkeit
(12) Vertraulichkeit und Schutz von Unterlagen
Sämtliche Angebote, Kalkulationen und Unterlagen des Auftragnehmers sind vertraulich und ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt.
Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Nutzung durch Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig.
(13) Verbot der wirtschaftlichen Nutzung
Die Nutzung der Unterlagen zur Einholung von Vergleichsangeboten oder zur Weitergabe an Wettbewerber ist ausdrücklich untersagt.
(14) Vertragsstrafe bei Verstoß
Bei Verstößen gegen die Vertraulichkeit gilt:
- mindestens 5.000 € je Verstoß
- bei Nutzung durch Wettbewerber mindestens 10.000 € je Verstoß
Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(15) Herausgabe und Umgang mit Unterlagen
Alle Unterlagen und Daten sind vertraulich zu behandeln.
Nach Vertragsende sind diese auf Verlangen unverzüglich herauszugeben oder zu löschen.
Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
(16) Auslegung
Diese AGB sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen so auszulegen, dass sie die wirtschaftlichen Interessen des Auftragnehmers bestmöglich schützen.
(17) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam.
Die unwirksame Regelung wird durch eine rechtlich zulässige ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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Abschließender Hinweis / Leitgedanke
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Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bewusst ausführlich, klar strukturiert und in Teilen streng formuliert.
Hintergrund hierfür ist die langjährige praktische Erfahrung des Auftragnehmers in der Reinigungsbranche. In der Vergangenheit ist es wiederholt zu Situationen gekommen, in denen vereinbarte Leistungen, Vergütungen oder Abläufe nachträglich einseitig verändert, in Frage gestellt oder nicht vertragsgemäß eingehalten wurden.
Teilweise wurden hierbei auch wirtschaftliche oder organisatorische Gründe angeführt, die sich im Nachhinein als nicht ausreichend oder nicht nachvollziehbar erwiesen haben. Dies hat in Einzelfällen zu erheblichem organisatorischem Aufwand sowie auch zu wirtschaftlichen Nachteilen geführt.
Die vorliegenden Regelungen dienen daher dem Ziel, klare, verbindliche und für beide Seiten faire Rahmenbedingungen zu schaffen. Sie sollen Missverständnisse vermeiden, Abläufe eindeutig regeln und eine verlässliche Planung für beide Vertragsparteien ermöglichen.
Gleichzeitig ist es dem Auftragnehmer wichtig zu betonen, dass eine partnerschaftliche, respektvolle und langfristige Zusammenarbeit im Vordergrund steht. Individuelle Lösungen und Anpassungen sind jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
Diese AGB bilden somit eine klare und sichere Grundlage für eine professionelle, transparente und zuverlässige Zusammenarbeit.
Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Widerrufsrecht
Sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, hat er das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
(2) Ausübung des Widerrufsrechts
Zur Ausübung des Widerrufsrechts muss der Auftraggeber den Auftragnehmer:
T&S Reinigung – Tobias Seiler
Wilhelmstraße 4
72461 Albstadt
E-Mail: info@tsreinigung-alb.de
Telefon: 07432 1899996
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per E-Mail oder Brief) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.
(3) Folgen des Widerrufs
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren.
(4) Vorzeitiger Beginn der Dienstleistung
Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, erklärt er sich damit einverstanden, dass:
- die Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wird
- im Falle eines Widerrufs ein Wertersatz zu leisten ist
(5) Wertersatz / bereits erbrachte Leistungen
Im Falle eines Widerrufs ist der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessenen Betrag für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen zu zahlen.
Dieser Betrag entspricht dem Anteil der bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen.
Bereits erbrachte Leistungen sind nicht erstattungsfähig.
(6) Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn:
- die Dienstleistung vollständig erbracht wurde und
- der Auftraggeber zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt und
- der Auftraggeber seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert
(7) Kein Widerrufsrecht bei gewerblichen Kunden
Das Widerrufsrecht besteht ausschließlich für Verbraucher.
Unternehmern im Sinne des § 14 BGB steht kein Widerrufsrecht zu.
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen möchten, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.


